Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt endgültig:
„Besondere Vorsicht beim Kauf von Aufgespaltenen Microsoft Office Volumenlizenzen!“

München, 08.09.2016 – Seit dem BGH-Adobe-Urteil vom 11.12.2014 werben einige Software Gebrauchthändler auf ihren Homepages mit der Aussage, dass die Aufspaltung von Volumenlizenzen generell rechtmäßig sei. Der freie Lizenzberater und Gutachter U-S-C aus München sah diese Entwicklung von Beginn an kritisch: „Diese Aussage ist unserer Meinung nach schlicht und einfach falsch“, warnt U-S-C Geschäftsführer Peter Reiner, „und aus unserer Sicht nahezu fahrlässig, da sie dem gutgläubigen Verbraucher sehr teuer zu stehen kommen könnte!“ Diese Meinungsäußerung der U-S-C wurde jetzt in letzter Instanz unwiderruflich vom Oberlandesgerichts Düsseldorf am 12.07.2016 zugelassen (OLG Düsseldorf, I-20 U 117/15).

Ausgangspunkt war ein kritisches Fallbeispiel aus der Praxis:
Ein Kunde kauft z.B. ein Client Server Volumenpaket mit 1000 Microsoft Office Lizenzen. Er installiert Office ein einziges Mal auf einem Terminal Server und 1000 Clients können nun mit ein und demselben Produkt-Key auf Microsoft Office zugreifen. Bis dahin absolut in Ordnung. Später jedoch verkauft dieser Kunde 200 dieser Office-Lizenzen aus diesem Volumenpaket, da er nur noch 800 Zugriffe benötigt. „Exakt diese Aufspaltung einer klassischen Client Server Lösung haben unserer Meinung nach der BGH und EuGH in ihren Urteilen* untersagt“, betont U-S-C Geschäftsführer Walter Lang, „Und genau darum raten wir dringend davon ab, Lizenzen aus solchen aufgespaltenen Volumenlizenzen zu verkaufen und zu kaufen!“

Das OLG Düsseldorf ließ diese Meinung zu und ging in seiner Urteilsbegründung noch einen sensationellen Schritt weiter: Es erklärte, dass Adobe Volumenlizenzen nicht mit Microsoft Volumenlizenzen gleichzusetzen seien. Das BGH-Adobe-Urteil könne nicht direkt auf Microsoft Office Volumenlizenzen übertragen werden:
„Die „Microsoft-Volumen-Lizenz“ ist jedenfalls dann, wenn sie auf einem Server zur gemeinsamen Nutzung durch alle Lizenzberechtigten installiert wird, nicht ohne Weiteres mit der sog. „Volumen-Lizenz“ bestehend aus einem Bündel Einzelplatzlizenzen, wie sie den vom Bundesgerichtshof und Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fällen betreffend eine Adobe-Software zugrunde lag, gleichzusetzen.“ (OLG Düsseldorf, I-20 U 117/15, 2b), S.11 und 12).
In der Presse ist nun jüngst zu lesen, dass manche Gebrauchtsoftwarehändler solche aufgeteilten Microsoft Office Lizenzen in den exakt gewünschten Stückzahlen mit nur einem Produkt-Key auf einer Rechnung oder mit einer Urkunde verkaufen. Dabei wird weder die Rechtekette offengelegt, noch ein Hinweis gegeben, woher diese Lizenzen stammen. „Uns als Lizenzberater überraschen solchen Meldungen immer wieder“, wundert sich U-S-C Geschäftsführer Reiner, „man würde doch auch kein gebrauchtes Auto kaufen dessen Herkunft und dessen Erstbesitzer nicht nachgewiesen wird. Beim Gebrauchtsoftwarekauf ist man leider oft immer noch viel zu unkritisch und die schmerzhafte Quittung bekommt man dann bei der nächsten Microsoft Lizenz Prüfung.“

Die U-S-C Geschäftsführung ist sich einig: „Nur wenn der Kunde einen ganzen Volumenvertrag mit allen Microsoft Office Lizenzen in seinem Microsoft Portal (VLSC) hinterlegt sieht, ist es wirklich rechtlich sicher. Wir empfehlen daher, stets danach zu fragen.“

*EuGH Urteil v. 03.07.2012 (C128/11); BGH Urteil v. 17.7.2013 (ZR 129/98)