Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Keyword-Advertising

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Der Bundesgerichtshof hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung seine Rechtsprechung zum Keyword-Advertising präzisiert. Im zugrundeliegenden Fall ist die Klägerin die Inhaberin der ausschließlichen Lizenz der u.a. für Pralinen und Schokolade eingetragenen Marke “MOST”. Sie betreibt unter der Internetadresse “www.mostshop.com” einen MOST-Shop, über den sie hochwertige Konfiserie– und Schokoladenprodukte verkauft. Die Beklagte ist Inhaberin der Internet-Shops “www.feinkost-geschenke.de” und “www.selection-exquisit.de”, über die Geschenke, Pralinen und Schokolade vertrieben werden. Im Jahr 2007 schaltete die Beklagte bei der Suchmaschine Google eine Adwords-Anzeige für Ihre Internetshops. Als Schlüsselwort (Keyword), bei dem die Anzeige erscheinen sollte, gab die Beklagte den Begriff “Pralinen” an mit der Option “weitgehend passende Keywords”. In der Liste der weitgehend passenden Keywords stand auch das Keyword “most pralinen”. Wenn ein Nutzer der Suchmaschine nun das Suchwort “MOST Pralinen” eingab, so wurde rechts neben den Suchergebnissen die Anzeige der Beklagten mit der Internetadresse “www.feinkost-geschenke.de” angezeigt. Bei Anklicken dieser Anzeige gelangte der Nutzer auf die Seite der Beklagten mit der Internetadresse “www.selection-exquisit.de”. Im Online-shop der Beklagten wurden dabei keine Produkte der Marke “MOST” vertrieben.

Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch mit der Begründung, die Schaltung der Anzeige bei Google Adwords habe ihr Recht an der Marke “MOST” verletzt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufung hatte die Beklagte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung zum Keyword-Advertising bestätigt, wonach eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke ausgeschlossen ist, wenn die Werbung in einem von der normalen Treffeliste abgesetzten und gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und den Markeninhaber hinweist. Allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (hier “Pralinen”), stellt noch keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke dar.

Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2012 – I ZR 217/10 –

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