Gerade im Online-Geschäft kann die Internetpräsenz nicht herangezogen werden, um die Größe eines Unternehmens zu erfassen. Anders als in der Realwirtschaft, in der Räumlichkeiten schon einen gewissen Eindruck vermitteln, kann ein Internetportal durchaus augenscheinlich ein Imperium darstellen, dass wie zu Beginn der virtuellen Welt in Wirklichkeit in einer Garage als Einzelunternehmen betrieben wird. Daher hat das OLG München nun auch eine Entscheidung bezüglich der Bezeichnung „Geschäftsführer“ in Einzelunternehmen gefällt:

Bezeichnung „Geschäftsführer“ für Einzelunternehmen irreführend

Beitrag vom 10.03.2014 – LEXKONNEX Anwalt Dresden
OLG München, Urt. v. 14.11.2013 – Az.: 6 U 1888/13

Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dasss die Bezeichnung „Geschäftsführer“ im Impressum bei einem Einzelunternehmen irreführend ist.
Der Beklagte, ein Einzelunternehmer, hatte sich in seinem Impressum als „Geschäftsführer“ bezeichnet.
Der Kläger – ein Mitbewerber- hatte den Beklagten zunächst außergerichtlich abgemahnt. In seiner Abmahnung beanstandete der Mitbewerber, dass durch die Bezeichnung „Geschäftsführer“ über die Größe des Unternehmens getäuscht werde.
Das OLG München folgte der Auffassung des Klägers und hat die Verwendung des Begriffs „Geschäftsführer“ im Impressum eines Einzelunternehmers als irreführend und demzufolge als Wettbewerbsverstoß eingestuft.
Nach Auffassung des OLG München würden durch diese Bezeichnung die beteiligten Verkehrskreise insbesondere hinsichtlich der Größe des Unternehmens in die Irre geführt, was einen Verstoß gegen die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG darstelle.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Impressum den rechtlichen Anforderungen entspricht, ist eine anwaltliche Überprüfung dringend zu empfehlen.

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